Erklärung zur Ethik der Veröffentlichung und Fehlverhalten
Paideuma folgt dem Committee on Publication Ethics (COPE) Code of Conduct and Best Practice Guidelines for Journal Editors und dem Code of Conduct for Journal Publishers.
Es liegt in der Verantwortung der Redaktion,
(1) bei der Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten ausgewogen, objektiv und fair zu handeln, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung, der religiösen oder politischen Glaubensvorstellungen oder der ethnischen oder geografischen Herkunft der Autoren.
(2) Aufsätze ausschließlich aufgrund ihres akademischen Verdienstes und ohne kommerzielle Beeinflussung zu prüfen und anzunehmen.
(3) Angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeiten zu identifizieren, bei denen in der Forschung Fehlverhalten vorgekommen ist und um deren Veröffentlichung zu verhindern. Unter keinen Umständen wird ein solches Fehlverhalten gefördert oder wissentlich zugelassen. Sollte der Herausgeber oder der Verleger auf irgendwelche Vorwürfe von Fehlverhalten in der Forschung aufmerksam gemacht werden, werden solche Vorwürfe in angemessener Weise behandelt.
(4) den Autoren eine angemessene Gelegenheit zu geben, auf jegliche Beschwerden zu reagieren. Alle Beschwerden werden untersucht, unabhängig davon, wann die ursprüngliche Veröffentlichung befürwortet wurde. Die mit allen derartigen Beschwerden verbundenen Unterlagen werden zurückgehalten.
(5) stets gewillt zu sein, Berichtigungen, Klarstellungen, Rücknahmen und Entschuldigungen zu veröffentlichen, wenn dies erforderlich ist.
Bei der Einreichung werden alle Inhalte der Zeitschrift einer unabhängigen und anonymen Begutachtung unterzogen (double-blind peer review), bei der die Namen der Gutachter gegenüber dem Autor und der Name des Autors gegenüber den Gutachtern geheim gehalten werden. Diese Begutachtung wird definiert als „Einholung von Ratschlägen zu einzelnen Manuskripten von Gutachtern, bei denen es sich um Experten handelt und die nicht zur Belegschaft von Paideuma gehören, aber Spezialisten für die im Manuskript behandelte Region oder für das dort untersuchte Thema sind“. Die Ergebnisse des Begutachtungsprozesses sind objektiv. Es liegt in der Verantwortung der Gutachter,
(1) zum Entscheidungsprozess beizutragen und durch eine objektive und rechtzeitige Begutachtung des Manuskriptes an der Erhöhung der Qualität des veröffentlichten Werkes mitzuwirken.
(2) im Bezug auf alle vom Herausgeber oder Autor gelieferten Informationen Vertraulichkeit zu bewahren.
(3) das Manuskript nicht einzubehalten oder zu kopieren.
(4) den Herausgeber auf jeglichen veröffentlichten oder eingereichten Inhalt aufmerksam zu machen, der dem zu begutachtenden Inhalt grundlegend ähnelt.
(5) sich über alle möglichen Interessenkonflikte (finanziell, institutionell, eine Zusammenarbeit oder sonstige Beziehungen zwischen Gutachter und Autor betreffend) im Klaren zu sein, den Herausgeber darauf aufmerksam zu machen und, falls nötig, die eigenen Dienste für dieses Manuskript zurückzuziehen.
Die Autoren sind verpflichtet, sich am Begutachtungsprozess zu beteiligen. Es liegt in der Verantwortung der Autoren,
(1) wesentlich zu der Forschung beigetragen zu haben, auf der ihr eingereichtes Manuskript beruht.
(2) genaue Aufzeichnungen über die mit ihrem eingereichten Manuskript verbundenen Daten bereit zu halten und bei begründeter Forderung den Zugang zu diesen Daten zu gewährleisten.
(3) zu versichern oder zu bestätigen, daß das Manuskript in der eingereichten Form nicht an anderer Stelle in Erwägung gezogen wird oder zur Veröffentlichung angenommen wurde.
(4) falls sich Teile des Inhaltes mit veröffentlichtem oder eingereichtem Inhalt überschneiden, diese Quellen zu nennen und zu zitieren.
(5) den Herausgeber zusätzlich mit einem Exemplar jedes eingereichten Manuskriptes zu versehen, das einen sich überschneidenden oder eng verwandten Inhalt enthalten könnte.
(6) zu bestätigen, daß jegliche Arbeit in dem eingereichten Manuskript eigenständig ist; aus anderen Quellen wiedergegebene Inhalte zu benennen und zu zitieren; und die Erlaubnis zur Wiedergabe von Inhalten aus anderen Quellen einzuholen.
(7) sicherzustellen, daß alle Untersuchungen, an denen Menschen oder Tiere beteiligt sind, den nationalen, lokalen und institutionellen Gesetzen und Anforderungen (z.B. WMA Helsinki Declaration, NIH Policy on Use of Laboratory Animals, EU Directive on the Use of Animals) entsprechen und zu bestätigen, daß gegebenenfalls eine Genehmigung eingeholt und erteilt wurde. Die Autoren sollten Einverständniserklärungen der Probanden einholen und sie müssen deren Privatsphäre respektieren.
(8) mögliche Interessenkonflikte anzugeben (z.B. wenn der Autor ein [tatsächlich oder scheinbar] widerstrebendes Interesse hat, von dem man annehmen oder das so gesehen werden könnte, daß es einen unangemessenen Einfluss auf die eigenen Pflichten in irgendeiner Phase des Veröffentlichungsprozesses hat).
(9) den Herausgeber oder den Verleger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein bedeutender Irrtum bei ihrer Veröffentlichung festgestellt wird; mit dem Herausgeber und Verleger bei der Veröffentlichung eines Erratums, eines Addendums oder eines Korrigendums zusammenzuarbeiten; oder die Arbeit zurückzuziehen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
Sowohl der Herausgeber als auch der Reimer Verlag werden sicherstellen, daß gute Praxis im Bezug auf die oben genannten Standards eingehalten wird.